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Der neue § 19 Abs. 2 Z 6 UmgrStG – Vorsicht bei Sonderbetriebsvermögen



Die Ergänzung des § 19 UmgrStG mit dem Abs. 2 Z 6, der vorsieht, dass eine Anteilsgewähr bzw. Altanteilstausch unterbleiben kann, „wenn alle an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar Beteiligten begünstigtes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 oder 3 einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Ausmaß an der übernehmenden Körperschaft substanzbeteiligt sind“, ist grundsätzlich eine Vereinfachung (vgl. Hübner-Schwarzinger: SWK 23/24, 20.8.2024, S. 1043).

Die Bestimmung gilt für

  • natürliche Personen als Einbringende (für Körperschaften wäre § 19 Abs. 2 Z 5 Satz 2 UmgrStG anwendbar)
  • mit Anteilen an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) bzw. (qualifizierten) Anteilen an Kapitalgesellschaften als Einbringungsvermögen
  • mit Substanz-Beteiligungsidentität am einzubringenden Vermögen sowie an der übernehmenden Gesellschaft

Bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen ist es erforderlich, dass eine (Substanz-)Beteiligungsidentität gegeben ist. Dies soll sich auf das fixe Kapitalkonto und das Sonderbetriebsvermögen beziehen. Die variablen Kapitalkonten sind für die Anwendung des § 19 Abs. 2 Z 6 UmgrStG nicht relevant (ausgenommen für die Verkehrswertäquivalenz).

Die (Substanz-)Beteiligungsidentität bedeutet im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen, dass dies – wenn es miteingebracht werden soll – im gleichen Beteiligungsverhältnis den Einbringenden gehören muss, wie die Beteiligungsquote an der Personengesellschaft (sowie an der übernehmenden GmbH).

  • Beispielhaft wäre bei einem 50:50-Beteiligungsverhältnis an einer Mitunternehmerschaft auch das einzubringende Sonderbetriebsvermögen (zB eine Liegenschaft) im 50:50-Eigentum stehen muss, außer es würde zurückbehalten.
  • Bei Wertpapieren, die im Sonderbetriebsvermögen idR einer Person (zB für investitionsbedingten Gewinnfreibetrag) gehören, wird keine Beteiligungsidentität gegeben sein, sodass § 19 Abs. 2 Z 6 UmgrStG nicht anwendbar sein wird.

Daher ist darauf  zu achten, dass in den Sonderfällen

  • das Sonderbetriebsvermögen pauschal zurückbehalten wird („allfälliges Sonderbetriebsvermögen“) (vgl. Franzsika Leo ua: ÖStZ, 15-16/2024, S. 442),
  • die Einbringung mittels Kapitalerhöhung durchgeführt wird oder
  • eine Altanteilsabtretung gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG vorgenommen wird.